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U 2017 80

Quartierplan

Graubünden · 2017-11-14 · Deutsch GR
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Submission | Submissionen

Erwägungen (11 Absätze)

E. 1 Die Gemeinde X._____ schrieb am 30. Juni 2017 in Kooperation mit dem Kantonalen Amt für Wald- und Naturgefahren im Kantonsamtsblatt und auf dem Ausschreibungsportal www.simap.ch im offenen Verfahren die Baumeisterarbeiten für den Weg Nr. __ aus.

E. 2 Für die Ermittlung des wirtschaftlich günstigsten Angebots legte die Ver- gabebehörde als Zuschlagskriterien den Preis/die Preiswahrheit mit einer Gewichtung von 50 % fest, die Kriterien Bauablauf/Termine sowie Qualität (Referenzen, Qualitätsstandard, Arbeitssicherheit, Baustellenkader, Bau- methode) mit einer Gewichtung von je 25 %.

E. 3 B._____ AG, Fr. 1'256'957.20

E. 4 D._____ AG, Fr. 1'284'763.30

E. 5 Entsprechend vergab der Vorstand der Gemeinde X._____ anlässlich seiner Sitzung vom 11. August 2017 den Auftrag an die B._____ AG zum Angebotspreis von Fr. 1'256'957'20. Diese Vergabe wurde den Anbietern am 24. August 2017 mitgeteilt mit der Kurzbegründung, dass sich das Angebot der B._____ AG nach der Offertbeurteilung als das wirtschaftlich günstigste Angebot herausgestellt habe.

E. 6 Die A._____ AG (hiernach Beschwerdeführerin) erhob am 1. September 2017 gegen den Vergabeentscheid Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden. Sie beantragte kostenfällig die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und die Vergabe an sich selber, eventualiter die Rückweisung der Angelegenheit an die Vergabebehörde zur Neuver- gabe. In prozessualer Hinsicht beantragte die Beschwerdeführerin die Er- teilung der aufschiebenden Wirkung. Sie begründete ihre Beschwerde im Wesentlichen damit, dass die Zuschlagsverfügung ungenügend begrün- det sei; zudem habe die Gemeinde die B._____ AG beim Zuschlagskrite- rium Qualität unzulässig bevorzugt.

E. 7 Die Vergabebehörde (hiernach Beschwerdegegnerin) beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 15. September 2017 die Abweisung der Beschwer- de und Bestätigung des Vergabeentscheids. Sie verteidigt ihren Vergabe- entscheid mit den Argumenten, dass die Kurzbegründung der Praxis ent- spreche; eine ausführlichere Begründung ergebe sich aus den internen Akten, welche eingereicht wurden; eine allfällige Gehörsverletzung müsse deshalb als geheilt angesehen werden. Der Punktezuschlag für die Zu- schlagsempfängerin beim Unterkriterium 'Referenzen' sei zudem sachlich begründet und damit gerechtfertigt; dieser stehe auch im Einklang mit der Bündner Gerichtspraxis.

E. 8 Mit Eingabe ebenfalls vom 15. September 2017 lässt auch die beigelade- ne Zuschlagsempfängerin kostenfällig die Abweisung der Beschwerde beantragen. Die erfolgte summarische Begründung genüge bei der Ver-

- 4 - gabemitteilung. Ausserdem sei es zulässig, unter dem Zuschlagskriterium Qualität u.a. auf bereits früher für die Beschwerdegegnerin geleisteten Arbeiten abzustellen.

E. 9 Mit Replik vom 28. September 2017 liess die Beschwerdeführerin die Rüge der ungenügenden Begründung der Vergabeverfügung fallen. Dafür brachte sie neu vor, bei der Zuschlagsempfängerin müsse noch eine Auf- rechnung im Umfang von Fr. 14'000.-- erfolgen, allenfalls sei deren Ange- bot sogar vom Wettbewerb auszuschliessen.

E. 10 Die Beschwerdegegnerin und die Zuschlagsempfängerin halten in ihren Dupliken vom 23. Oktober 2017 (Poststempel) auch die beiden neuen Vorbringen betreffend Aufrechnung und Ausschluss für unbegründet.

E. 11 Mit Schreiben vom 31. Oktober 2017 reichte der Anwalt der Beigeladenen aufforderungsgemäss seine Honorarnote vom 30. Oktober 2017 über total Fr. 3'795.30 (exkl. 8 % MWST) beim Gericht ein. Auf die weiteren Vorbringen und Argumente der Parteien wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Anfechtungsobjekt ist der Vergabeentscheid vom 24. August 2017, worin die Beschwerdegegnerin den Arbeitszuschlag betreffend Walderschlies- sung X._____ Weg für Fr. 1'256'957.20 an die Zuschlagsempfängerin (Beigeladene) mit der Begründung wirtschaftlich günstigstes Angebot er- teilte. Damit konnte sich die von sämtlichen Wettbewerbsteilnehmern mit Fr. 1'242'362.12 am preisgünstigsten offerierende Beschwerdeführerin nicht einverstanden erklären, weshalb sie dagegen am 1. September 2017 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden er-

- 5 - hob mit den Begehren um Aufhebung des angefochtenen Entscheids und Direktvergabe des Auftrags an sie oder eventualiter um Rückweisung der Sache an und Neuvergabe durch die Beschwerdegegnerin. Strittig und Beschwerdethema ist die Rechtmässigkeit des angefochtenen Vergabe- entscheids, speziell unter Berücksichtigung und Prüfung der von der Be- schwerdeführerin als verletzt gerügten Prinzipien einer ungenügenden Begründungsdichte des angefochtenen Entscheids, einer falschen Beno- tung des Zuschlagskriteriums 'Referenzen', einer fehlerhaften Aufrech- nung unter der Position 111.262 sowie (angeblich) unvollständigen Anga- ben unter der Position 211 R690.711 und 712 in den Ausschreibungsun- terlagen. Diese Rügen gilt es hiernach zu entscheiden.

2. a) Auf den konkreten Fall finden unbestritten das kantonale Submissionsge- setz (SubG; BR 803.300) einschliesslich zugehöriger Submissionsverord- nung (SubV; BR 803.310) sowie allenfalls ergänzend die Bestimmungen der Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswe- sen (IVöB; SR 172.056 [BR 803.510]) Anwendung. In Art. 50 des Geset- zes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) wird die Legi- timation zur Erhebung einer Beschwerde vor Verwaltungsgericht wie folgt umschrieben: Zur Beschwerde legitimiert ist, wer durch den angefochte- nen Entscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an seiner Auf- hebung oder Änderung hat […]. Nach Art. 25 Abs. 1 SubG kann gegen Verfügungen (Vergabeentscheide) des Auftraggebers (Vergabebehörde) beim Verwaltungsgericht Beschwerde erhoben werden. Als durch Be- schwerde selbständig anfechtbare Verfügungen gelten die Ausschreibung des Auftrags (Art. 25 Abs. 2 lit. a SubG) als auch der Zuschlag und der Ausschluss vom Verfahren (Art. 25 Abs. 2 lit. c SubG). Beschwerden sind schriftlich und begründet innert 10 Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen (Art. 26 Abs. 1 SubG). Vorliegend ist die Beschwerdeführe- rin durch die Nichtberücksichtigung ihres preislich günstigsten Angebots bzw. die Berücksichtigung der teurer offerierenden Zuschlagsempfängerin

- 6 - (Beigeladene) in ihren wirtschaftlichen Interessen berührt und weist ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung des für sie nachteiligen Zu- schlagsentscheids auf. Die Beschwerdeschrift ist zudem frist- und formge- recht beim zuständigen Gericht eingereicht worden, weshalb auf die Be- schwerde – unter Vorbehalt der nachfolgenden E.2b – einzutreten ist. b) In der Replik (im Sachverhalt Ziff. 9, hiervor) liess die Beschwerdeführerin die in ihrer Beschwerde (im Sachverhalt Ziff. 6) noch vorgetragene Rüge der ungenügenden Begründung offenbar fallen, indem sie die Ausführun- gen der Beschwerdegegnerin zur Begründung in Lit. B.1 der Replik aus- drücklich anerkannte. Die Rüge ist diesbezüglich gegenstandslos gewor- den, weshalb insofern auf sie nicht einzutreten ist. c) Selbst wenn man dazu aber noch anderer Meinung wäre und diese Rüge inhaltlich beurteilen würde, könnte die Beschwerdeführerin daraus nichts zu ihren Gunsten herleiten. Im konkreten Fall war der strittige Entscheid nämlich durchaus bereits hinreichend begründet, weil mit dem angefoch- tenen Zuschlag und der darin enthaltenen Kurzbegründung "wirtschaftlich günstigstes Angebot" zugleich auch noch die Bewertungsmatrix versandt wurde, die ihrerseits zusätzlich eine knappe, aber ausreichende Begrün- dung enthielt. Die wichtigsten Motive für die erfolgte Auftragsvergabe wa- ren der Beschwerdeführerin damit bekannt, um entsprechend gezielt Be- schwerde erheben zu können und den Entscheid gerichtlich überprüfen zu lassen. Falls also auch auf diese Rüge eingetreten und die Beschwer- de nicht bereits infolge Anerkennung in der Replik als gegenstandslos be- trachtet würde, wäre die Beschwerde somit abzuweisen gewesen. 3. In materieller Hinsicht schreibt Art. 22 lit. c SubG vor, dass ein Angebot insbesondere dann von der Berücksichtigung ausgeschlossen wird, wenn der Anbieter ein Angebot einreicht, dass unvollständig ist oder den Anfor- derungen der Ausschreibung nicht entspricht (PETER GALLI/ANDRÉ MOSER/

- 7 - ELISABETH LANG/MARC STEINER, Praxis des öffentlichen Beschaffungs- rechts, 3. Aufl., Zürich 2013, N. 444 S. 200 und N. 466 S. 207/8). Nach gefestigter Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts wird ein strenger Massstab an das Erfordernis der Übereinstimmung zwischen den Grund- lagen der Ausschreibung und den tatsächlich dargebotenen Offerten ge- legt. Erwähnte Bestimmung will namentlich sicherstellen, dass nur vollständige und den Ausschreibungsunterlagen genügende Angebote berücksichtigt werden (PVG 2005 Nr. 33, 1999 Nr. 61 und 1997 Nr. 60). Den Anbietern soll damit gewährleistet werden, dass keiner der Wettbe- werbsteilnehmer bevorteilt wird bzw. alle mit gleich langen Spiessen kämpfen, während für die Vergabebehörde anderseits damit eine klare, übersichtliche und zu keinen Diskussionen Anlass gebende Ausgangsla- ge geschaffen wird (PVG 1998 Nr. 55, 1997 Nr. 60, 1991 Nr. 9). Gerade mit Blick auf die Ziele des neuen öffentlichen Beschaffungsrechtes, näm- lich die Förderung des wirksamen Wettbewerbes unter den Anbietern, die Gewährleistung der Gleichbehandlung aller Anbieter, die Sicherstellung der Transparenz der Vergabeverfahren sowie die wirtschaftliche Verwen- dung öffentlicher Mittel, wäre es aber unverhältnismässig, Angebote nur wegen untergeordneter Mängel von der Konkurrenz auszuschliessen. Dadurch würde Anbietern mit an sich tauglichen Angeboten der Marktzu- gang verweigert, also die gravierendste Sanktion des Beschaffungsrech- tes ergriffen, was nicht nur eine ungeeignete, nicht notwendige und über die erwähnten Ziele hinausgehende Massnahme wäre, sondern diesen Zielen geradezu zuwiderliefe. Denn durch den Ausschluss an sich wirt- schaftlich günstiger, aber mit kleineren Mängeln behafteter Angebote würde der Wettbewerb verzerrt und wäre die wirtschaftliche Verwendung öffentlicher Mittel nicht mehr gewährleistet. Die Formvorschriften des Submissionsrechtes sind nicht Selbstzweck (GALLI/MOSER/LANG/STEINER, a.a.O. N. 446 S. 201). Sie stehen im Dienste der Verwirklichung des ma- teriellen Vergaberechts und sollen insbesondere zur Umsetzung der Ziele und Grundsätze des öffentlichen Beschaffungsrechtes beitragen. Die

- 8 - Frage, ob ein mit Mängeln behaftetes Angebot vom Wettbewerb auszu- schliessen ist oder nicht, kann dabei nicht in generell-abstrakter Weise beantwortet werden, sondern ist aufgrund der konkreten Umstände des Einzelfalles nach Massgabe der übergeordneten Grundsätze zu prüfen (vgl. PVG 2001 Nr. 41; VGU U 17 7 vom 22. März 2017 E. 3b und U 10 85 vom 14. September 2010 E.1b).

4. a) Im konkreten Fall rügt die Beschwerdeführerin zunächst die 'Benotung der Referenzen' durch die Beschwerdegegnerin. Letztere habe sich dabei zu Unrecht auf ihre Erfahrungen mit der Zuschlagsempfängerin abgestützt. Die Beschwerdegegnerin habe damit ein neues, unzulässiges Zuschlags- kriterium eingeführt. Beim Kriterium 'Referenzen' sei nur die Art der Tätig- keit zu bewerten, nicht aber der Ort, wo diese erbracht worden seien. Die Beschwerdegegnerin und die Zuschlagsempfängerin weisen demge- genüber darauf hin, dass diese Bewertung im Rahmen des vorgängig de- finierten Zuschlagskriteriums 'Qualität' bzw. im Rahmen des ebenfalls be- reits vorher bekannt gegebenen Unterkriteriums 'Referenzen' erfolgt sei. Ein Bewertungsbonus aufgrund eigener positiver Erfahrungen der Be- schwerdegegnerin sei gemäss Praxis des Verwaltungsgerichts zulässig. b) Das streitberufene Gericht hält dazu fest, dass zur Benotung 'Referenzen' bereits im Urteil des Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden (VGU) U 13 26 vom 11. Juni 2013 E.3c wegleitend was folgt bestimmt wurde: Ferner ist es vorliegend auch nicht zu beanstanden, dass die Vergabebehörde auf be- reits von Offerenten geleistete Arbeiten, d.h. auf eigens gewonnene Erfahrungen, ab- stellt. Dass ein Anbieter in der Vergangenheit bereits für eine Vergabebehörde gearbei- tet hat, bedeutet nicht automatisch einen Vorteil. Je nachdem, ob ein Offerent die Arbei- ten den Erwartungen bzw. Vorgaben entsprechend ausgeführt hat oder nicht, kommt ihm dies mehr oder weniger zu Gute. Positive oder negative Erfahrungen der Vergabebehör- de mit einem Anbieter dürfen beim Zuschlag gemäss kantonaler Rechtsprechung durch- aus berücksichtigt werden, insbesondere wenn ein daraus resultierender Vor- bzw. Nachteil begründet werden kann oder auch Referenzen von Drittpersonen bei der Ent- scheidung berücksichtigt werden (vgl. Urteile des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich VB.2005.00136 vom 22. Juli 2005 E.4.3 und VB.1999.00217 vom 17. Februar 2000 E.4b/aa und 4b/cc; weitere Hinweise bei MATTHIAS HAUSER, Zuschlagskriterien im Submissionsrecht, in AJP 12 [2001] 1405, 1415; ferner PETER GALLI/ANDRÉ MO- SER/ELISA-BETH LANG/MARC STEINER, Praxis des öffentlichen Beschaffungsrechts, 3.

- 9 - Aufl., Zürich 2013, N. 923). Unzulässig wäre wohl die automatisch verbesserte Bewer- tung allein gestützt auf die Tatsache, dass ein Anbieter bereits früher für die Vergabe- behörde Aufträge ausgeführt hat, unbesehen der abgelieferten Qualität dieser Arbeiten. Vorliegend wurden positive Referenzen berücksichtigt. Es ist nämlich ak- tenkundig und damit ausgewiesen, dass der Bauführer und der Polier der Zuschlagsempfängerin (Beigeladenen) im Jahre 2015/16 den Waldweg F._____ und schon in den Jahren 2013/14 Güterwege ausführten. Die Projekte selber und die personelle Besetzung erfolgten zur vollsten Zu- friedenheit der damaligen Gemeinden, die heute zur Gemeinde der Be- schwerdegegnerin zusammengefasst sind. Eine leicht höhere Bewertung bzw. Benotung der Referenzen ist mit Blick auf die erwähnte Rechtspre- chung des streitberufenen Gerichts somit zulässig.

5. a) Weiter bringt die Beschwerdeführerin vor, dass ihr eine Leistungsposition zu Unrecht aufgerechnet worden sei und damit das Resultat der Vergabe verfälscht bzw. wettbewerbsrelevant verzerrt worden sei. Mit dieser Rüge machte sie konkret geltend, dass ihr die Beschwerdegegnerin bei der Po- sition 111.262 'Weiterverrechnung von Sub- und Nebenunternehmerrech- nungen mit Koordinationsaufwand für den Hauptunternehmer' fälschli- cherweise einen Betrag von Fr. 4'000.-- aufgerechnet habe. Die Be- schwerdeführerin habe einen Abschlag (Rabatt) von 20 % gewähren wol- len, was die Beschwerdegegnerin korrigiert und daraus gerade gegentei- lig einen Zuschlag von 20 % gemacht habe. Im betreffenden Eingabefeld 'Zuschlagssatz' könne nur eine positive Zahl eingegeben werden, nicht aber eine negative. Die Beschwerdegegnerin führt dazu aus, dass sie einen offensichtlichen Rechnungsfehler korrigiert habe: So habe die Beschwerdeführerin beim Zuschlag '20 %' angegeben und sodann bei der anschliessenden Faktor- berechnung 0.8 anstatt 1.2 eingegeben. Ein Abschlag bei der Weiterver- rechnung von Leistungen beigezogener Subunternehmer ergebe zudem keinen Sinn. Auch die Zuschlagsempfängerin hält die vorgenommene Aufrechnung in der Höhe von Fr. 4'000.-- zulasten der Beschwerdeführe-

- 10 - rin für korrekt. Die Beschwerdegegnerin dürfe (wie jede Vergabeinstanz) offensichtliche Rechnungsfehler korrigieren. Ein Abschlag auf Rechnun- gen von Subunternehmern ergebe wirtschaftlich überhaupt keinen Sinn. b) Aus der Sicht des streitberufenen Verwaltungsgerichts verhält es sich da- zu wie folgt: Die Beschwerdeführerin hat bei der Position 111.262 selbst eine unklare Situation geschaffen, indem sie beim Zuschlagssatz 20 % angegeben hat und beim Umrechnungsfaktor dann mit 0.8 gerechnet hat. Sie gibt im Beschwerdeverfahren nun an, man habe beim Zuschlagssatz nur positive Zahlen eingeben können, nicht aber negative. Diese Argu- mentation ist unbehelflich. Abgesehen davon, dass ein Abschlag bzw. Rabatt wirtschaftlich tatsächlich unsinnig wäre, verkennt die Beschwerde- führerin mit ihrer Argumentation den Aufbau der Position 111.262: Hier wird immer von einem Auftragszuschlag ausgegangen; so lautet die Posi- tion 111.262.100 'Zuschlag des Hauptunternehmers. Berechnung Faktor' und die Position 111.262.11001 'Faktor = (100 + Zuschlagssatz) Faktor ='. Wenn man also wie die Beschwerdeführerin die Subunternehmerpreise mit einem Abschlag offerieren wollte, so wäre dies der Beschwerdegeg- nerin begleitend in klarer und unmissverständlicher Art und Weise aufzu- zeigen gewesen, was die Beschwerdeführerin jedoch unterlassen hat. Die Beschwerdegegnerin hat daher korrekterweise eine Aufrechnung vorge- nommen. Im Übrigen würde sich eine Korrektur dieser Position nicht ent- scheidend auf die Bewertung und somit auf die Auftragsvergabe auswir- ken. Ohne diese Aufrechnung bei der Beschwerdeführerin müsste die Zu- schlagsempfängerin neu mit 2.875 Punkten anstatt mit 3 Punkten bewer- tet werden; nach Gewichtung würde dies 6.25 Punkte weniger als bisher ergeben, d.h. insgesamt neu 256.25 Punkte anstatt vorher 262.5 Punkte gegenüber gleichbleibenden 250 Punkten der Beschwerdeführerin. Eine Resultatveränderung würde also selbst bei einer entsprechenden Korrek- tur dieser Leistungsposition 111.262 im Gesamtergebnis ausbleiben.

- 11 -

6. a) In Bezug auf die Positionen 211.R690.711 und 712 weist die Beschwer- deführerin in der Replik neu noch darauf hin, dass die Zuschlagsempfän- gerin in ihrem Angebot entgegen den per E-Mail erfolgten Anweisungen der Beschwerdegegnerin in den soeben genannten Positionen m2 anstatt m3 offeriert habe. Damit sei deren Angebot nicht korrekt bzw. nicht vollständig, was zum Ausschluss hätte führen müssen. Zudem sei ver- dächtig, dass im Original des Angebots der Zuschlagsempfängerin gera- de diese Seite fehle, auf welcher sich die Position 211.R690.711 befinde. Wenn man diesen 'konstruierten' Preisvorteil der Zuschlagsempfängerin von ca. Fr. 14'000.-- aufrechne, sei sie im Zuschlagskriterium Preis neu nur mehr mit 2.75 Punkten anstatt mit 2.85 Punkten zu bewerten. Dem hält die Beschwerdegegnerin entgegen, dass sie das Fehlen eines Blattes der Originalofferte nicht überprüfen könne, da sie keine Kopie der eingereichten Originalunterlagen angefertigt habe. Die Offerte sei aber bei ihrer Prüfung durch die Bauleitung sicherlich vollständig gewesen, da dies sonst vermerkt worden wäre. Im Übrigen habe die Bauleitung die Offeren- ten frühzeitig darauf hingewiesen, dass bei diesen beiden Positionen im Devis/Leistungsverzeichnis irrtümlich m2 stehe anstatt m3. Die zu offerie- renden Preise hätten sich demnach korrekt auf m3 zu beziehen. Die Zu- schlagsempfängerin reicht der Vollständigkeit halber noch die im von der Beschwerdegegnerin eingereichten Dossier fehlende Seite des Devis zu den Akten. Sie weist darauf hin, dass sich der von ihr offerierte Preis auf m3 und nicht auf m2 beziehe. Dies ergebe sich eindeutig aus Ziff. 1.2 der Unternehmerbeilagen; sie habe die Änderung auf diese Weise umgesetzt, weil es ihr nicht möglich war, Änderungen direkt im Devis vorzunehmen. b) In Würdigung der gegensätzlichen Vorbringen und Argumente der Partei- en ist das streitberufene Gericht zur Auffassung gelangt, dass auf die Chronologie der Ereignisse abzustellen ist. Am 19. Juli 2017 hat die Be- schwerdegegnerin nachweislich per E-Mail bekanntgegeben, dass die beiden Positionen 211.R690.711 und 211.R690.712 anstatt in m2 in m3 zu

- 12 - offerieren seien. Es fällt weiter auf, dass die Zuschlagsempfängerin diese Positionen deutlich günstiger offeriert hat als die anderen Offerenten. So betragen die Unterschiede in der zuerst genannten Position 22.70 pro m3 (bei der Zuschlagsempfängerin) gegenüber 59-75 m3 (bei den Mitofferen- ten) sowie unter der zweiten Position 17.55 m3 gegenüber 39.50-55 m3. In Ziff. 2.1 der Unternehmerbeilagen hat die Zuschlagsempfängerin zudem klar deklariert, dass sich ihre Offerte ausdrücklich auf m3 beziehe. Damit sind die Zahlen in ihrer Offerte hinreichend deutlich bezeichnet. Darüber hinaus erscheint es dem streitberufenen Gericht auch plausibel, dass sich die Messeinheiten im Leistungsverzeichnis selbst nicht abändern lassen, worauf es im vorliegenden Fall aufgrund der klaren Selbstdeklaration aber gar nicht ankommen kann. Die Zuschlagsempfängerin hat die beiden Po- sitionen (211.R690.711 und 211.R690.712) somit korrekt ausgefüllt und es gibt keinen Grund, bei der Zuschlagsempfängerin etwas aufzurechnen.

7. a) Zusammengefasst ergibt sich demnach das Folgende: Die Rüge betref- fend mangelhafte Begründung ist (infolge stillschweigender Anerkennung) gegenstandslos geworden und auf die Beschwerde diesbezüglich somit nicht einzutreten. Mit den weiteren Rügen betreffend unvollständige sowie irreführende Selbstangaben der Zuschlagsempfängerin, was deren Aus- schluss vom Wettbewerb zur Konsequenz hätte haben müssen, vermag die Beschwerdeführerin allerdings materiell nicht durchzudringen, was die Abweisung der Beschwerde vom 1. September 2017 bedeutet bzw. um- gekehrt die Bestätigung des angefochtenen Zuschlagsentscheids vom 24. August 2017 zu Gunsten der vorliegend Beigeladenen zur Folge hat. b) Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens sind die Gerichtskosten gestützt auf Art. 73 Abs. 1 VRG vollumfänglich der materiell unterliegen- den Beschwerdeführerin aufzuerlegen. In Anbetracht der Komplexität des Falles und des beachtlichen Streitwerts von rund Fr. 1.25 Mio. rechtfertigt sich hier eine Staatsgebühr von Fr. 5'000.--. Die Beschwerdeführerin hat

- 13 - die anwaltlich vertretene Zuschlagsempfängerin (Beigeladene) laut Art. 78 Abs. 1 VRG zudem aussergerichtlich für die 'notwendig verursachten Kos- ten' zu entschädigen. Laut Honorarnote des Anwalts der Beigeladenen vom 30. Oktober 2017 wurde eine Parteientschädigung von Fr. 3'795.30 (gegliedert in: Zeitaufwand 5.33 Std. + 7.83 Std. [zusammen 13.16 Std.] à Fr. 280.-- /Std. [Fr. 3'6'84.80 [= Fr. 1'492.40 + Fr. 2'192.40]] plus Spesen 3 % [Fr. 44.75 + Fr. 65.75]; ohne Mehrwertsteuer) geltend gemacht. Diese Honorarnote kann praxisgemäss in reduzierter Form (Stundenansatz bei Honorarvereinbarung maximal Fr. 270.--; vgl. dazu auch Mitteilung des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden vom 6. September 2017 an den Präsidenten des Bündner Anwaltsverbandes) übernommen wer- den, womit die Beschwerdeführerin der Zuschlagsempfängerin eine Ent- schädigung von Fr. 3'553.20 [= Fr. 1'439.10 + 2'114.10] plus Spesen 3 % [Fr. 43.20 + Fr. 63.40], insgesamt somit Fr. 3'659.80 (exkl. MWST) zu be- zahlen hat. Der Beschwerdegegnerin steht nach Art. 78 Abs. 2 VRG keine Parteientschädigung zu, da sie lediglich in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegte, soweit auf die Beschwerde überhaupt eingetreten wurde. Demnach erkennt das Gericht:

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
  2. Die Gerichtskosten, bestehend - aus einer Staatsgebühr von Fr. 5'000.-- - und den Kanzleiauslagen von Fr. 314.-- zusammen Fr. 5'314.-- gehen zulasten der A._____ AG und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheids an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen. - 14 -
  3. Aussergerichtlich hat die A._____ AG die B._____ AG mit insgesamt Fr. 3'659.80 (exkl. MWST) zu entschädigen.
  4. [Rechtsmittelbelehrung]
  5. [Mitteilungen]
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI U 17 80

1. Kammer Vorsitz Audétat RichterIn Racioppi, Moser Aktuar Gross URTEIL vom 14. November 2017 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache A._____ AG, Beschwerdeführerin gegen Gemeinde X._____, Beschwerdegegnerin und B._____ AG, vertreten durch Rechtsanwalt MLaw Reto Crameri, Beigeladene betreffend Submission

- 2 - 1. Die Gemeinde X._____ schrieb am 30. Juni 2017 in Kooperation mit dem Kantonalen Amt für Wald- und Naturgefahren im Kantonsamtsblatt und auf dem Ausschreibungsportal www.simap.ch im offenen Verfahren die Baumeisterarbeiten für den Weg Nr. __ aus. 2. Für die Ermittlung des wirtschaftlich günstigsten Angebots legte die Ver- gabebehörde als Zuschlagskriterien den Preis/die Preiswahrheit mit einer Gewichtung von 50 % fest, die Kriterien Bauablauf/Termine sowie Qualität (Referenzen, Qualitätsstandard, Arbeitssicherheit, Baustellenkader, Bau- methode) mit einer Gewichtung von je 25 %. 3. Innert Eingabefrist reichten fünf Anbieter ihre Offerten ein. Bei der Offert- öffnung am 25. Juli 2017 bot sich folgendes Bild: 1. A._____ AG, Fr. 1'242'362.12 2. C._____ SA, Fr. 1'254'742.50 3. B._____ AG, Fr. 1'256'957.20 4. D._____ AG, Fr. 1'284'763.30 5. E._____ AG, Fr. 1'434'342.20 4. Das Amt für Wald- und Naturgefahren stellte der Gemeinde mit Schreiben vom 7. August 2017 den Antrag, den Auftrag an die A._____ AG zu ver- geben; dies mit der Begründung, dass die Zuschlagskriterien Bauablauf/ Termine und Qualität bei allen Anbietern gleich bewertet würden und da- her der tiefste Angebotspreis ausschlaggebend sei. Die Gemeinde X._____ bewertete indes das Zuschlagskriterium Qualität bei der B._____ AG mit einem zusätzlichen halben Punkt (2.5 anstatt 2), was dazu führte, dass dieses Angebot mehr Punkte erhielt (262.5) als dasjenige der A._____ AG (250); die Gemeinde begründete die bessere Bewertung des Zuschlagskriteriums Qualität mit dem Umstand, dass die B._____ AG in der jüngsten Vergangenheit für die Gemeinde mehrere gleichartige Refe- renzobjekte mit demselben Personal zur vollsten Zufriedenheit derselben ausgeführt habe.

- 3 - 5. Entsprechend vergab der Vorstand der Gemeinde X._____ anlässlich seiner Sitzung vom 11. August 2017 den Auftrag an die B._____ AG zum Angebotspreis von Fr. 1'256'957'20. Diese Vergabe wurde den Anbietern am 24. August 2017 mitgeteilt mit der Kurzbegründung, dass sich das Angebot der B._____ AG nach der Offertbeurteilung als das wirtschaftlich günstigste Angebot herausgestellt habe. 6. Die A._____ AG (hiernach Beschwerdeführerin) erhob am 1. September 2017 gegen den Vergabeentscheid Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden. Sie beantragte kostenfällig die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und die Vergabe an sich selber, eventualiter die Rückweisung der Angelegenheit an die Vergabebehörde zur Neuver- gabe. In prozessualer Hinsicht beantragte die Beschwerdeführerin die Er- teilung der aufschiebenden Wirkung. Sie begründete ihre Beschwerde im Wesentlichen damit, dass die Zuschlagsverfügung ungenügend begrün- det sei; zudem habe die Gemeinde die B._____ AG beim Zuschlagskrite- rium Qualität unzulässig bevorzugt. 7. Die Vergabebehörde (hiernach Beschwerdegegnerin) beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 15. September 2017 die Abweisung der Beschwer- de und Bestätigung des Vergabeentscheids. Sie verteidigt ihren Vergabe- entscheid mit den Argumenten, dass die Kurzbegründung der Praxis ent- spreche; eine ausführlichere Begründung ergebe sich aus den internen Akten, welche eingereicht wurden; eine allfällige Gehörsverletzung müsse deshalb als geheilt angesehen werden. Der Punktezuschlag für die Zu- schlagsempfängerin beim Unterkriterium 'Referenzen' sei zudem sachlich begründet und damit gerechtfertigt; dieser stehe auch im Einklang mit der Bündner Gerichtspraxis. 8. Mit Eingabe ebenfalls vom 15. September 2017 lässt auch die beigelade- ne Zuschlagsempfängerin kostenfällig die Abweisung der Beschwerde beantragen. Die erfolgte summarische Begründung genüge bei der Ver-

- 4 - gabemitteilung. Ausserdem sei es zulässig, unter dem Zuschlagskriterium Qualität u.a. auf bereits früher für die Beschwerdegegnerin geleisteten Arbeiten abzustellen. 9. Mit Replik vom 28. September 2017 liess die Beschwerdeführerin die Rüge der ungenügenden Begründung der Vergabeverfügung fallen. Dafür brachte sie neu vor, bei der Zuschlagsempfängerin müsse noch eine Auf- rechnung im Umfang von Fr. 14'000.-- erfolgen, allenfalls sei deren Ange- bot sogar vom Wettbewerb auszuschliessen. 10. Die Beschwerdegegnerin und die Zuschlagsempfängerin halten in ihren Dupliken vom 23. Oktober 2017 (Poststempel) auch die beiden neuen Vorbringen betreffend Aufrechnung und Ausschluss für unbegründet. 11. Mit Schreiben vom 31. Oktober 2017 reichte der Anwalt der Beigeladenen aufforderungsgemäss seine Honorarnote vom 30. Oktober 2017 über total Fr. 3'795.30 (exkl. 8 % MWST) beim Gericht ein. Auf die weiteren Vorbringen und Argumente der Parteien wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Anfechtungsobjekt ist der Vergabeentscheid vom 24. August 2017, worin die Beschwerdegegnerin den Arbeitszuschlag betreffend Walderschlies- sung X._____ Weg für Fr. 1'256'957.20 an die Zuschlagsempfängerin (Beigeladene) mit der Begründung wirtschaftlich günstigstes Angebot er- teilte. Damit konnte sich die von sämtlichen Wettbewerbsteilnehmern mit Fr. 1'242'362.12 am preisgünstigsten offerierende Beschwerdeführerin nicht einverstanden erklären, weshalb sie dagegen am 1. September 2017 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden er-

- 5 - hob mit den Begehren um Aufhebung des angefochtenen Entscheids und Direktvergabe des Auftrags an sie oder eventualiter um Rückweisung der Sache an und Neuvergabe durch die Beschwerdegegnerin. Strittig und Beschwerdethema ist die Rechtmässigkeit des angefochtenen Vergabe- entscheids, speziell unter Berücksichtigung und Prüfung der von der Be- schwerdeführerin als verletzt gerügten Prinzipien einer ungenügenden Begründungsdichte des angefochtenen Entscheids, einer falschen Beno- tung des Zuschlagskriteriums 'Referenzen', einer fehlerhaften Aufrech- nung unter der Position 111.262 sowie (angeblich) unvollständigen Anga- ben unter der Position 211 R690.711 und 712 in den Ausschreibungsun- terlagen. Diese Rügen gilt es hiernach zu entscheiden.

2. a) Auf den konkreten Fall finden unbestritten das kantonale Submissionsge- setz (SubG; BR 803.300) einschliesslich zugehöriger Submissionsverord- nung (SubV; BR 803.310) sowie allenfalls ergänzend die Bestimmungen der Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswe- sen (IVöB; SR 172.056 [BR 803.510]) Anwendung. In Art. 50 des Geset- zes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) wird die Legi- timation zur Erhebung einer Beschwerde vor Verwaltungsgericht wie folgt umschrieben: Zur Beschwerde legitimiert ist, wer durch den angefochte- nen Entscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an seiner Auf- hebung oder Änderung hat […]. Nach Art. 25 Abs. 1 SubG kann gegen Verfügungen (Vergabeentscheide) des Auftraggebers (Vergabebehörde) beim Verwaltungsgericht Beschwerde erhoben werden. Als durch Be- schwerde selbständig anfechtbare Verfügungen gelten die Ausschreibung des Auftrags (Art. 25 Abs. 2 lit. a SubG) als auch der Zuschlag und der Ausschluss vom Verfahren (Art. 25 Abs. 2 lit. c SubG). Beschwerden sind schriftlich und begründet innert 10 Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen (Art. 26 Abs. 1 SubG). Vorliegend ist die Beschwerdeführe- rin durch die Nichtberücksichtigung ihres preislich günstigsten Angebots bzw. die Berücksichtigung der teurer offerierenden Zuschlagsempfängerin

- 6 - (Beigeladene) in ihren wirtschaftlichen Interessen berührt und weist ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung des für sie nachteiligen Zu- schlagsentscheids auf. Die Beschwerdeschrift ist zudem frist- und formge- recht beim zuständigen Gericht eingereicht worden, weshalb auf die Be- schwerde – unter Vorbehalt der nachfolgenden E.2b – einzutreten ist. b) In der Replik (im Sachverhalt Ziff. 9, hiervor) liess die Beschwerdeführerin die in ihrer Beschwerde (im Sachverhalt Ziff. 6) noch vorgetragene Rüge der ungenügenden Begründung offenbar fallen, indem sie die Ausführun- gen der Beschwerdegegnerin zur Begründung in Lit. B.1 der Replik aus- drücklich anerkannte. Die Rüge ist diesbezüglich gegenstandslos gewor- den, weshalb insofern auf sie nicht einzutreten ist. c) Selbst wenn man dazu aber noch anderer Meinung wäre und diese Rüge inhaltlich beurteilen würde, könnte die Beschwerdeführerin daraus nichts zu ihren Gunsten herleiten. Im konkreten Fall war der strittige Entscheid nämlich durchaus bereits hinreichend begründet, weil mit dem angefoch- tenen Zuschlag und der darin enthaltenen Kurzbegründung "wirtschaftlich günstigstes Angebot" zugleich auch noch die Bewertungsmatrix versandt wurde, die ihrerseits zusätzlich eine knappe, aber ausreichende Begrün- dung enthielt. Die wichtigsten Motive für die erfolgte Auftragsvergabe wa- ren der Beschwerdeführerin damit bekannt, um entsprechend gezielt Be- schwerde erheben zu können und den Entscheid gerichtlich überprüfen zu lassen. Falls also auch auf diese Rüge eingetreten und die Beschwer- de nicht bereits infolge Anerkennung in der Replik als gegenstandslos be- trachtet würde, wäre die Beschwerde somit abzuweisen gewesen. 3. In materieller Hinsicht schreibt Art. 22 lit. c SubG vor, dass ein Angebot insbesondere dann von der Berücksichtigung ausgeschlossen wird, wenn der Anbieter ein Angebot einreicht, dass unvollständig ist oder den Anfor- derungen der Ausschreibung nicht entspricht (PETER GALLI/ANDRÉ MOSER/

- 7 - ELISABETH LANG/MARC STEINER, Praxis des öffentlichen Beschaffungs- rechts, 3. Aufl., Zürich 2013, N. 444 S. 200 und N. 466 S. 207/8). Nach gefestigter Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts wird ein strenger Massstab an das Erfordernis der Übereinstimmung zwischen den Grund- lagen der Ausschreibung und den tatsächlich dargebotenen Offerten ge- legt. Erwähnte Bestimmung will namentlich sicherstellen, dass nur vollständige und den Ausschreibungsunterlagen genügende Angebote berücksichtigt werden (PVG 2005 Nr. 33, 1999 Nr. 61 und 1997 Nr. 60). Den Anbietern soll damit gewährleistet werden, dass keiner der Wettbe- werbsteilnehmer bevorteilt wird bzw. alle mit gleich langen Spiessen kämpfen, während für die Vergabebehörde anderseits damit eine klare, übersichtliche und zu keinen Diskussionen Anlass gebende Ausgangsla- ge geschaffen wird (PVG 1998 Nr. 55, 1997 Nr. 60, 1991 Nr. 9). Gerade mit Blick auf die Ziele des neuen öffentlichen Beschaffungsrechtes, näm- lich die Förderung des wirksamen Wettbewerbes unter den Anbietern, die Gewährleistung der Gleichbehandlung aller Anbieter, die Sicherstellung der Transparenz der Vergabeverfahren sowie die wirtschaftliche Verwen- dung öffentlicher Mittel, wäre es aber unverhältnismässig, Angebote nur wegen untergeordneter Mängel von der Konkurrenz auszuschliessen. Dadurch würde Anbietern mit an sich tauglichen Angeboten der Marktzu- gang verweigert, also die gravierendste Sanktion des Beschaffungsrech- tes ergriffen, was nicht nur eine ungeeignete, nicht notwendige und über die erwähnten Ziele hinausgehende Massnahme wäre, sondern diesen Zielen geradezu zuwiderliefe. Denn durch den Ausschluss an sich wirt- schaftlich günstiger, aber mit kleineren Mängeln behafteter Angebote würde der Wettbewerb verzerrt und wäre die wirtschaftliche Verwendung öffentlicher Mittel nicht mehr gewährleistet. Die Formvorschriften des Submissionsrechtes sind nicht Selbstzweck (GALLI/MOSER/LANG/STEINER, a.a.O. N. 446 S. 201). Sie stehen im Dienste der Verwirklichung des ma- teriellen Vergaberechts und sollen insbesondere zur Umsetzung der Ziele und Grundsätze des öffentlichen Beschaffungsrechtes beitragen. Die

- 8 - Frage, ob ein mit Mängeln behaftetes Angebot vom Wettbewerb auszu- schliessen ist oder nicht, kann dabei nicht in generell-abstrakter Weise beantwortet werden, sondern ist aufgrund der konkreten Umstände des Einzelfalles nach Massgabe der übergeordneten Grundsätze zu prüfen (vgl. PVG 2001 Nr. 41; VGU U 17 7 vom 22. März 2017 E. 3b und U 10 85 vom 14. September 2010 E.1b).

4. a) Im konkreten Fall rügt die Beschwerdeführerin zunächst die 'Benotung der Referenzen' durch die Beschwerdegegnerin. Letztere habe sich dabei zu Unrecht auf ihre Erfahrungen mit der Zuschlagsempfängerin abgestützt. Die Beschwerdegegnerin habe damit ein neues, unzulässiges Zuschlags- kriterium eingeführt. Beim Kriterium 'Referenzen' sei nur die Art der Tätig- keit zu bewerten, nicht aber der Ort, wo diese erbracht worden seien. Die Beschwerdegegnerin und die Zuschlagsempfängerin weisen demge- genüber darauf hin, dass diese Bewertung im Rahmen des vorgängig de- finierten Zuschlagskriteriums 'Qualität' bzw. im Rahmen des ebenfalls be- reits vorher bekannt gegebenen Unterkriteriums 'Referenzen' erfolgt sei. Ein Bewertungsbonus aufgrund eigener positiver Erfahrungen der Be- schwerdegegnerin sei gemäss Praxis des Verwaltungsgerichts zulässig. b) Das streitberufene Gericht hält dazu fest, dass zur Benotung 'Referenzen' bereits im Urteil des Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden (VGU) U 13 26 vom 11. Juni 2013 E.3c wegleitend was folgt bestimmt wurde: Ferner ist es vorliegend auch nicht zu beanstanden, dass die Vergabebehörde auf be- reits von Offerenten geleistete Arbeiten, d.h. auf eigens gewonnene Erfahrungen, ab- stellt. Dass ein Anbieter in der Vergangenheit bereits für eine Vergabebehörde gearbei- tet hat, bedeutet nicht automatisch einen Vorteil. Je nachdem, ob ein Offerent die Arbei- ten den Erwartungen bzw. Vorgaben entsprechend ausgeführt hat oder nicht, kommt ihm dies mehr oder weniger zu Gute. Positive oder negative Erfahrungen der Vergabebehör- de mit einem Anbieter dürfen beim Zuschlag gemäss kantonaler Rechtsprechung durch- aus berücksichtigt werden, insbesondere wenn ein daraus resultierender Vor- bzw. Nachteil begründet werden kann oder auch Referenzen von Drittpersonen bei der Ent- scheidung berücksichtigt werden (vgl. Urteile des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich VB.2005.00136 vom 22. Juli 2005 E.4.3 und VB.1999.00217 vom 17. Februar 2000 E.4b/aa und 4b/cc; weitere Hinweise bei MATTHIAS HAUSER, Zuschlagskriterien im Submissionsrecht, in AJP 12 [2001] 1405, 1415; ferner PETER GALLI/ANDRÉ MO- SER/ELISA-BETH LANG/MARC STEINER, Praxis des öffentlichen Beschaffungsrechts, 3.

- 9 - Aufl., Zürich 2013, N. 923). Unzulässig wäre wohl die automatisch verbesserte Bewer- tung allein gestützt auf die Tatsache, dass ein Anbieter bereits früher für die Vergabe- behörde Aufträge ausgeführt hat, unbesehen der abgelieferten Qualität dieser Arbeiten. Vorliegend wurden positive Referenzen berücksichtigt. Es ist nämlich ak- tenkundig und damit ausgewiesen, dass der Bauführer und der Polier der Zuschlagsempfängerin (Beigeladenen) im Jahre 2015/16 den Waldweg F._____ und schon in den Jahren 2013/14 Güterwege ausführten. Die Projekte selber und die personelle Besetzung erfolgten zur vollsten Zu- friedenheit der damaligen Gemeinden, die heute zur Gemeinde der Be- schwerdegegnerin zusammengefasst sind. Eine leicht höhere Bewertung bzw. Benotung der Referenzen ist mit Blick auf die erwähnte Rechtspre- chung des streitberufenen Gerichts somit zulässig.

5. a) Weiter bringt die Beschwerdeführerin vor, dass ihr eine Leistungsposition zu Unrecht aufgerechnet worden sei und damit das Resultat der Vergabe verfälscht bzw. wettbewerbsrelevant verzerrt worden sei. Mit dieser Rüge machte sie konkret geltend, dass ihr die Beschwerdegegnerin bei der Po- sition 111.262 'Weiterverrechnung von Sub- und Nebenunternehmerrech- nungen mit Koordinationsaufwand für den Hauptunternehmer' fälschli- cherweise einen Betrag von Fr. 4'000.-- aufgerechnet habe. Die Be- schwerdeführerin habe einen Abschlag (Rabatt) von 20 % gewähren wol- len, was die Beschwerdegegnerin korrigiert und daraus gerade gegentei- lig einen Zuschlag von 20 % gemacht habe. Im betreffenden Eingabefeld 'Zuschlagssatz' könne nur eine positive Zahl eingegeben werden, nicht aber eine negative. Die Beschwerdegegnerin führt dazu aus, dass sie einen offensichtlichen Rechnungsfehler korrigiert habe: So habe die Beschwerdeführerin beim Zuschlag '20 %' angegeben und sodann bei der anschliessenden Faktor- berechnung 0.8 anstatt 1.2 eingegeben. Ein Abschlag bei der Weiterver- rechnung von Leistungen beigezogener Subunternehmer ergebe zudem keinen Sinn. Auch die Zuschlagsempfängerin hält die vorgenommene Aufrechnung in der Höhe von Fr. 4'000.-- zulasten der Beschwerdeführe-

- 10 - rin für korrekt. Die Beschwerdegegnerin dürfe (wie jede Vergabeinstanz) offensichtliche Rechnungsfehler korrigieren. Ein Abschlag auf Rechnun- gen von Subunternehmern ergebe wirtschaftlich überhaupt keinen Sinn. b) Aus der Sicht des streitberufenen Verwaltungsgerichts verhält es sich da- zu wie folgt: Die Beschwerdeführerin hat bei der Position 111.262 selbst eine unklare Situation geschaffen, indem sie beim Zuschlagssatz 20 % angegeben hat und beim Umrechnungsfaktor dann mit 0.8 gerechnet hat. Sie gibt im Beschwerdeverfahren nun an, man habe beim Zuschlagssatz nur positive Zahlen eingeben können, nicht aber negative. Diese Argu- mentation ist unbehelflich. Abgesehen davon, dass ein Abschlag bzw. Rabatt wirtschaftlich tatsächlich unsinnig wäre, verkennt die Beschwerde- führerin mit ihrer Argumentation den Aufbau der Position 111.262: Hier wird immer von einem Auftragszuschlag ausgegangen; so lautet die Posi- tion 111.262.100 'Zuschlag des Hauptunternehmers. Berechnung Faktor' und die Position 111.262.11001 'Faktor = (100 + Zuschlagssatz) Faktor ='. Wenn man also wie die Beschwerdeführerin die Subunternehmerpreise mit einem Abschlag offerieren wollte, so wäre dies der Beschwerdegeg- nerin begleitend in klarer und unmissverständlicher Art und Weise aufzu- zeigen gewesen, was die Beschwerdeführerin jedoch unterlassen hat. Die Beschwerdegegnerin hat daher korrekterweise eine Aufrechnung vorge- nommen. Im Übrigen würde sich eine Korrektur dieser Position nicht ent- scheidend auf die Bewertung und somit auf die Auftragsvergabe auswir- ken. Ohne diese Aufrechnung bei der Beschwerdeführerin müsste die Zu- schlagsempfängerin neu mit 2.875 Punkten anstatt mit 3 Punkten bewer- tet werden; nach Gewichtung würde dies 6.25 Punkte weniger als bisher ergeben, d.h. insgesamt neu 256.25 Punkte anstatt vorher 262.5 Punkte gegenüber gleichbleibenden 250 Punkten der Beschwerdeführerin. Eine Resultatveränderung würde also selbst bei einer entsprechenden Korrek- tur dieser Leistungsposition 111.262 im Gesamtergebnis ausbleiben.

- 11 -

6. a) In Bezug auf die Positionen 211.R690.711 und 712 weist die Beschwer- deführerin in der Replik neu noch darauf hin, dass die Zuschlagsempfän- gerin in ihrem Angebot entgegen den per E-Mail erfolgten Anweisungen der Beschwerdegegnerin in den soeben genannten Positionen m2 anstatt m3 offeriert habe. Damit sei deren Angebot nicht korrekt bzw. nicht vollständig, was zum Ausschluss hätte führen müssen. Zudem sei ver- dächtig, dass im Original des Angebots der Zuschlagsempfängerin gera- de diese Seite fehle, auf welcher sich die Position 211.R690.711 befinde. Wenn man diesen 'konstruierten' Preisvorteil der Zuschlagsempfängerin von ca. Fr. 14'000.-- aufrechne, sei sie im Zuschlagskriterium Preis neu nur mehr mit 2.75 Punkten anstatt mit 2.85 Punkten zu bewerten. Dem hält die Beschwerdegegnerin entgegen, dass sie das Fehlen eines Blattes der Originalofferte nicht überprüfen könne, da sie keine Kopie der eingereichten Originalunterlagen angefertigt habe. Die Offerte sei aber bei ihrer Prüfung durch die Bauleitung sicherlich vollständig gewesen, da dies sonst vermerkt worden wäre. Im Übrigen habe die Bauleitung die Offeren- ten frühzeitig darauf hingewiesen, dass bei diesen beiden Positionen im Devis/Leistungsverzeichnis irrtümlich m2 stehe anstatt m3. Die zu offerie- renden Preise hätten sich demnach korrekt auf m3 zu beziehen. Die Zu- schlagsempfängerin reicht der Vollständigkeit halber noch die im von der Beschwerdegegnerin eingereichten Dossier fehlende Seite des Devis zu den Akten. Sie weist darauf hin, dass sich der von ihr offerierte Preis auf m3 und nicht auf m2 beziehe. Dies ergebe sich eindeutig aus Ziff. 1.2 der Unternehmerbeilagen; sie habe die Änderung auf diese Weise umgesetzt, weil es ihr nicht möglich war, Änderungen direkt im Devis vorzunehmen. b) In Würdigung der gegensätzlichen Vorbringen und Argumente der Partei- en ist das streitberufene Gericht zur Auffassung gelangt, dass auf die Chronologie der Ereignisse abzustellen ist. Am 19. Juli 2017 hat die Be- schwerdegegnerin nachweislich per E-Mail bekanntgegeben, dass die beiden Positionen 211.R690.711 und 211.R690.712 anstatt in m2 in m3 zu

- 12 - offerieren seien. Es fällt weiter auf, dass die Zuschlagsempfängerin diese Positionen deutlich günstiger offeriert hat als die anderen Offerenten. So betragen die Unterschiede in der zuerst genannten Position 22.70 pro m3 (bei der Zuschlagsempfängerin) gegenüber 59-75 m3 (bei den Mitofferen- ten) sowie unter der zweiten Position 17.55 m3 gegenüber 39.50-55 m3. In Ziff. 2.1 der Unternehmerbeilagen hat die Zuschlagsempfängerin zudem klar deklariert, dass sich ihre Offerte ausdrücklich auf m3 beziehe. Damit sind die Zahlen in ihrer Offerte hinreichend deutlich bezeichnet. Darüber hinaus erscheint es dem streitberufenen Gericht auch plausibel, dass sich die Messeinheiten im Leistungsverzeichnis selbst nicht abändern lassen, worauf es im vorliegenden Fall aufgrund der klaren Selbstdeklaration aber gar nicht ankommen kann. Die Zuschlagsempfängerin hat die beiden Po- sitionen (211.R690.711 und 211.R690.712) somit korrekt ausgefüllt und es gibt keinen Grund, bei der Zuschlagsempfängerin etwas aufzurechnen.

7. a) Zusammengefasst ergibt sich demnach das Folgende: Die Rüge betref- fend mangelhafte Begründung ist (infolge stillschweigender Anerkennung) gegenstandslos geworden und auf die Beschwerde diesbezüglich somit nicht einzutreten. Mit den weiteren Rügen betreffend unvollständige sowie irreführende Selbstangaben der Zuschlagsempfängerin, was deren Aus- schluss vom Wettbewerb zur Konsequenz hätte haben müssen, vermag die Beschwerdeführerin allerdings materiell nicht durchzudringen, was die Abweisung der Beschwerde vom 1. September 2017 bedeutet bzw. um- gekehrt die Bestätigung des angefochtenen Zuschlagsentscheids vom 24. August 2017 zu Gunsten der vorliegend Beigeladenen zur Folge hat. b) Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens sind die Gerichtskosten gestützt auf Art. 73 Abs. 1 VRG vollumfänglich der materiell unterliegen- den Beschwerdeführerin aufzuerlegen. In Anbetracht der Komplexität des Falles und des beachtlichen Streitwerts von rund Fr. 1.25 Mio. rechtfertigt sich hier eine Staatsgebühr von Fr. 5'000.--. Die Beschwerdeführerin hat

- 13 - die anwaltlich vertretene Zuschlagsempfängerin (Beigeladene) laut Art. 78 Abs. 1 VRG zudem aussergerichtlich für die 'notwendig verursachten Kos- ten' zu entschädigen. Laut Honorarnote des Anwalts der Beigeladenen vom 30. Oktober 2017 wurde eine Parteientschädigung von Fr. 3'795.30 (gegliedert in: Zeitaufwand 5.33 Std. + 7.83 Std. [zusammen 13.16 Std.] à Fr. 280.-- /Std. [Fr. 3'6'84.80 [= Fr. 1'492.40 + Fr. 2'192.40]] plus Spesen 3 % [Fr. 44.75 + Fr. 65.75]; ohne Mehrwertsteuer) geltend gemacht. Diese Honorarnote kann praxisgemäss in reduzierter Form (Stundenansatz bei Honorarvereinbarung maximal Fr. 270.--; vgl. dazu auch Mitteilung des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden vom 6. September 2017 an den Präsidenten des Bündner Anwaltsverbandes) übernommen wer- den, womit die Beschwerdeführerin der Zuschlagsempfängerin eine Ent- schädigung von Fr. 3'553.20 [= Fr. 1'439.10 + 2'114.10] plus Spesen 3 % [Fr. 43.20 + Fr. 63.40], insgesamt somit Fr. 3'659.80 (exkl. MWST) zu be- zahlen hat. Der Beschwerdegegnerin steht nach Art. 78 Abs. 2 VRG keine Parteientschädigung zu, da sie lediglich in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegte, soweit auf die Beschwerde überhaupt eingetreten wurde. Demnach erkennt das Gericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Die Gerichtskosten, bestehend

- aus einer Staatsgebühr von Fr. 5'000.--

- und den Kanzleiauslagen von Fr. 314.-- zusammen Fr. 5'314.-- gehen zulasten der A._____ AG und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheids an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen.

- 14 - 3. Aussergerichtlich hat die A._____ AG die B._____ AG mit insgesamt Fr. 3'659.80 (exkl. MWST) zu entschädigen. 4. [Rechtsmittelbelehrung] 5. [Mitteilungen]